Institutionen & Organisationen

Kontakt

Gemeinde Pullach i. Isartal
Johann-Bader-Straße 21
82049 Pullach i. Isartal
Telefon: 089/744 744-0
Fax: 089/744 744-59
E-Mail: info@pullach.de

Abteilung Bauverwaltung
Zimmer: 204-206
Telefon: 089/744 744-40
Fax: 089/744 744-88
E-Mail: bauverwaltung@pullach.de

Mo-Fr: 8:00-12:00 Uhr
Do: 15:00-18:00 Uhr

Bebauungspläne: die verbindliche Bauleitplanung

Bebauungspläne laut Paragraf 8 bis 10 des Baugesetzbuches (BauGB) werden aufgestellt, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht nicht.

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung in einem exakt umgrenzten Teil des Gemeindegebietes (der sogenannte räumliche Geltungsbereich). Für den Bebauungsplan gilt das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan. Zum Bebauungsplan gehört jeweils eine Begründung.

 

Übersicht: Rechtsverbindliche Bebauungspläne der Gemeinde Pullach

Hier gelangen Sie zur Übersicht über die rechtsverbindlichen Bebauungspläne unserer Gemeinde. Die farblich unterschiedlich hervorgehobenen Flächen stellen die einzelnen Bebauungspläne einschließlich der Teiländerungen dar, aus der sich die Nummer des Bebauungsplanes ergibt. Von hier aus gelangen Sie mit einem Klick auf die einzelnen Baupläne. Bitte beachten Sie, dass wir bei im Internet eingestellten Unterlagen keine Gewähr für Vollständigkeit oder Maßstab übernehmen.

Sie können den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung bei der Bauverwaltung der Gemeinde (Bauverwaltung) einsehen. Gerne geben wir Ihnen Auskunft.

Hinweise: Der Gemeindeplan (Übersicht) soll interaktiv gestaltet sein. D.h. mit dem Mauszeiger navigiert man über die Darstellung und kann so durch einen Klick zum gewünschten Bebauungsplan gelangen. Bitte beachten: Für fast JEDEN einzelnen Bebauungplan gibt es diverse Änderungsverfahren – und diese müssten sicherlich AUFGELISTET werden.

 

Sicherung der Bauleitplanung

Veränderungssperre nach § 14 BauGB

Zur Sicherung der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) kann die Gemeinde durch Satzung eine Veränderungssperre beschließen. Mit dem Erlass der Veränderungssperre dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (d.h. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen (...) nicht vorgenommen werden.

Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Die Veränderungssperre gilt zunächst für die Dauer von zwei Jahren und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Eine nochmalige Verlängerung um ein weiteres Jahr (also auf insgesamt 4 Jahre) ist möglich, wenn besondere Umstände es erfordern.